1. Urteil Verwaltungsgericht Wiesbaden
          • Abschrift
            • verkündet am 29. November 2008 Martin
  • als Urkundssbeamtin der Geschäftsstelle
    VERWALTUNGSGERICHT WIESBADEN •
  •  

    -

              • URTEIL
  • IM NAMEN DES VOLKES
  • In dem Verwaltungsstreitverfahren

    des Walther Parthon

    Martin-Luther-Straße 50 65307 Bad Schwalbach

    bevollmächtigt:

    Rechtsanwälte Dr. Kay-O. Goldmann und Kollegin,

    Emser Straße 3, 65307 Bad Schwalbach

    gegen

    die Hessische Tierseuchenkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats Schneider, Alte Schmelze 11, 65201 Wiesbaden

    bevollmächtigt:

    Rechtsanwälte Frank-Conny Kreker und Kollegen,

    Gutenbergplatz 1, 65187 Wiesbaden

    • - Kläger -
  • - Beklagte -
  • wegen S e u c h e n re c h t, V i e h se u c h e n r e c h t, Tierkörperbeseitigung

    r

  • *•
  • -2-
  • hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden durch

      • die Präsidentin des VG Rechenbach Richterin am VG Schmidt Richterin am VG Grünewald-Germann ehrenamtliche Richterin Röttger ehrenamtlichen Richter Gablenz
  • aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29, November 2007 für Recht erkannt:
    • Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2005, Nr. 14647, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 wird aufgehoben.
    • Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
    • Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
    • Der Streitwert wird i. H. v. € 6.032,40 festgesetzt.
    • .
  • Tatbestand
  • Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten über Kostenanteile für die Tierkörperbeseitigung 2004 in Höhe von € 6.032,40.

    Der Kläger unterhält einen Schweine- und Geflügelzuchtbetrieb. Als Halter von Nutztieren zahlte er jährlich im Voraus Beiträge an die Beklagte, die einen bezifferten Anteil für die Tierkörperbeseitigung enthielten. Zuletzt wurde der Kläger mit Beitragsbescheid vom 25.2.2004, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zu einem Beitrag i. H. v. insgesamt € 478,50 herangezogen. Mit Bescheid vom 27.5.2005 erhob die Beklagte vom Kläger einen noch zu zahlenden Beitrag i. H. v. € 6.032,40. Die Beklagte stützte

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    die Beitragserhebung auf § 15 des Hessischen Ausführungsgesetztes zum Tierseuchengesetz (HAGTierSG) i. V. m. der Nachtragssatzung über die Erhebung von Tier- » seuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2004 vom 21.4.2004. Danach habe der Kläger von den Kosten der Tierkörperbeseitigung i. H. v. € 18.602,10 ein Drittel abzüglich der bereits aufgrund des Bescheides über Tierseuchenkassenbeiträge 2004 geleisteten Vorauszahlung zu tragen. Dem Beitragsbescheid wareine Einzelpositionenübersicht über entsorgte Falltiere, angegeben nach Größe und Anzahl von geleerten Containern, angefügt.

    Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31.5.2004 Widerspruch. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass die Einzelpositionen nicht nachvollziehbar seien. Außerdem seien die Anzahl der Leerungen zu hoch angesetzt. Der Betrieb habe zwei Behälter zu 240 Liter und zwei Behälter zu 1100 Liter. Es sei unverständlich, dass an einem Tag 13 Leerungen der Behälter zu 240 und fünf Leerungen der Behälter zu 110 Liter stattgefunden haben sollen. Überdies sei je ein Behälter nur für Schlachtabfälle genutzt worden. In den Behältern seien teilweise nur 1 bis 2 Falltiere enthalten gewesen.

    Der Kläger behauptet, die Regelung der Nachtragssatzung sei ihm nicht bekannt gewesen.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, die Erhebung von verursacherbezogenen Beiträgen zu 1/3 der Kosten für die Beseitigung von Falltieren sei nach den Vorgaben des EU-Gemeinschaftsrahmens umzusetzen gewesen. Bereits mit Beitragsbescheid vom 25.2.2004 für das Jahr 2004 sei der Kläger über die Änderung der Beitragsbemessung hingewiesen worden. Auch mit Meldekarte 2005, die der Kläger im Dezember 2004 erhalten habe, sei eine Information über den geänderten Abrechnungsmodus erfolgt. Schließlich sei die Änderungssatzung auch im Staatsanzeiger veröffentlich und in der Zeitung "Hessenbauer" erläutert worden.

    Jeder Tierhalter erhalte bei der Abholung von Falltieren durch die Entsorgungsunternehmen einen Abholbeleg, auf dem erkennbar sei, wie viele Falltiere einer Tierart abgeholt worden sind. Bei Unstimmigkeiten müsse der Tierhalter dies sofort beim Fahrer des Entsorgungsunternehmens oder bei dem Unternehmen selbst reklamieren.

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    • Gegen den am 3.7.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 2.8.2006 Klage erhoben.
    • Er ist der Ansicht, die Nachtragssatzung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Der Kläger sei von dem mit angefochtenem Bescheid erhobenen Beitrag überrascht worden. Hätte der Kläger von der verursachergerechten Kostenheranziehung Kenntnis gehabt, hätte er das Abholen der Falltiere besser kontrolliert. Im Übrigen wiederholt der Kläger die Begründung seines Widerspruches.
    • Der Kläger beantragt,
      • den Bescheid der Beklagten vom 27.5.2005, Nr. 14647, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2006 aufzuheben.
    • Die Beklagte beantragt,
      • die Klage abzuweisen.
    • Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Beitragssatzung in Verbindung mit der Nachtragssatzung sei ausreichende Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur verursachergerechten Kostenerstattung für die Beseitigung von Falltieren.
    • Sie trägt vor, das Abholen der Falltiere sei durch die Abholscheine ausreichend dokumentiert. Es obliege dem Tierhalter, bei Abholung der Tiere zu kontrollieren, ob Art und Menge der entsorgten Falltiere ordnungsgemäß dokumentiert worden seien. Dieser Pflicht sei der Kläger nicht nachgekommen.
    • Soweit das Einzelpositionenverzeichnis unklare Positionen aufweise, die mit den vorliegenden Abholbelegen nicht übereinstimmten, lasse sich dies erklären.
    • Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
  • -5-
  • Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist zulässig und begründet.

    Der angefochtene Beitragsbescheid über Kostenanteile für die Tierkörperbeseitigung' 2004 vom 27.5.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

    Der angefochtene Bescheid verstößt gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Danach bedarf eine Behörde zum Erlass eines in Rechte grundrechtsfähiger Personen eingreifenden Verwaltungsaktes einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Für die Festsetzung von Kostenanteilen für die Tierkörperbeseitigung gegenüber dem Kläger fehlt eine solche gesetzliche Grundlage.

    Die Beklagte kann ihren Bescheid nicht auf § 15 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (HAGTierSG) in der zum Zeitpunkt der Beitragsheranziehung geltenden Fassung vom 22. 12.2000 (GVBI. l S. 624) in Verbindung mit der Nachtragssatzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2004 vom 21.4.2004 stützen. Nach § 15 Abs. 2 HAGTierSG trägt die Tierseuchenkasse die Gebühren oder eine privatrechtliche Vergütung für die Beseitigung der Tierkörper von Tieren, für die nach § 12 Abs. 1 S. 1 HAGTierSG Beitragspflicht besteht. Der Kläger ist als Besitzer von Geflügel beitragspflichtig, § 12 Abs. 1 Satz 1 HAGTierSG i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 3 Tierseuchengesetz (TierSG), so dass die Tierseuchenkasse nach § 15 Abs. 2 HAGTierSG für die Beseitigung des gefallenen Geflügels des Klägers die Gebühren oder die hierfür anfallende privatrechtliche Vergütung trägt. Von diesen Kosten erstatten die Landkreise und kreisfreien Städte einerseits sowie das Land Hessen andererseits der Tierseuchenkasse jeweils ein Drittel (§ 15 Abs. 2 Satz 3 HAGTierSG). Ein Drittel dieser Kosten verbleibt demnach bei der Tierseuchenkasse. Eine Kostenerstattungspflicht des Besitzers entsorgter Falltiere wird dadurch nicht konstituiert. § 15 Abs. 2 HAGTierSG ist keine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Drittel dieser Kosten oder zu einer verursachergerechten Heranziehung zu den Kosten.

    -6-

    Auch der Nachtrag zu § 2 der Satzung der Hessischen Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Haushaltsjahr 2004 (Tierseuchenkas-senbeitragssatzung), wonach die in den Tierseuchenkassenbeiträgen enthaltenen Kostenanteile für die Beseitigung von Falltieren am Ende des Beitragsjahres 2004 verursachergerecht mit einem Drittel der tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet werden ist keine Ermächtigung zur Heranziehung des Klägers. Die Nachtragssatzung legt entgegen der satzungsgeberischen Absicht lediglich ein Verrechnungsverfahren fest (" ...Beitragsanteile für die Beseitigung von Falltieren ... werden ... verursachergerecht... verrechnet"), regelt jedoch nicht die verursachergerechte Kostenerstattungspflicht als solche. Sie setzt eine Kostenerstattungspflicht des Klägers bereits voraus und bestimmt nicht, dass der Tierbesitzer ein Drittel der tatsächlich angefallenen Kosten zu zahlen hat. Die Nachtragssatzung regelt nicht das "ob" der Heranziehung, sondern nur das "wie".

    Die Intention der Beklagten, EU-Gemeinschaftsrecht für staatliche Beihilfen umzusetzen und danach den Besitzer von Falltieren an den Kosten für deren Beseitigung in dem Umfang zu beteiligen, wie er die Kosten anlassbezogen verursacht hat, wird durch die Nachtragssatzung nicht erfüllt. Die Nachtragssatzung wird durch ihre Formulierung der satzungsgeberischen Absicht nicht gerecht und bietet keine klare, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zur Kostenerstattung eines Tierbesitzers.

    Im Hessischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz fehlt eine Ermächtigung für die vom Beklagten intendierte verursachergerechte Kostenerstattung. Insbesondere bietet § 12 Abs. 1 und 3 HAGTierSG i. V. m. den Vorschriften der Tierseuchenkassen-beitragssatzung keine rechtliche Grundlage zur Kostenerstattung. Nach diesen Vorschriften haben Besitzer näher bezeichneter Tiere zur Bestreitung der Leistungen der Hessischen Tierseuchenkasse, der Verwaltungskosten und zur Bildung von Rücklagen Beiträge nach einem für jede Tierart festgelegten Beitragssatz zu leisten. Beiträge dienen der Finanzierung und sind, anders als die Kostenerstattung, eine öffentlichrechtliche Gegenleistung für eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme. Zu diesen Beiträgen ist der Kläger entsprechend der Art und Anzahl der von ihm gehaltenen Tiere mit

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    Bescheid vom 25.2.2004 herangezogen worden. In diesem Beitrag war ein Anteil für die Tierkörperbeseitigung enthalten, der in der Tierseuchenkassenbeitragssatzung als besonderer Beitragsanteil des von der Tierart abhängigen Beitragssatzes ausgewiesen wird. Berechnungsgrundlage dieses Tierkörperbeseitigungsanteils ist jedoch Art und Anzahl der gehaltenen Tiere, während die Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid zu einer Kostenerstattung für die durch sie als Beseitigungspflichtige vorgenommene Beseitigung einer bestimmten Menge Falltiere des Klägers in Anspruch genommen hat. Für diese Art und Weise der Kostenerstattung bietet § 12 Abs. 1 und 3 HAGTierSG i. V. m. den Vorschriften der Tierseuchenkassenbeitragssatzung aber keine Rechtsgrundlage.

    Auch § 12 Abs. 4 HAGTierSG kann nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerstattung des Klägers herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist lediglich eine Umlagefinanzierung bei fehlender Beitragsdeckung möglich.

    Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist eine Heranziehung des Klägers zu einer verursachergerechten Erstattung der Kosten für die Beseitigung seiner Falltiere nicht möglich.

    Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt sei darauf hingewiesen, dass gegen die Art und Weise der Berechnung der Anzahl der entsorgten Falltiere erhebliche rechtliche Bedenken bestehen. So wird nach § 2 der Satzung der Hessischen Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen der Tierkörperbeseiti-gungskostenanteil (TBK-Anteil) nach Art und Anzahl der Tiere bemessen. Die Beklagte hat jedoch als Bemessungsgrundlage Größe und Anzahl entleerter zum Sammeln von Tierkörpern verwendeter Behälter herangezogen. So wurde unabhängig davon, mit welcher Art und Anzahl von Tieren der Behälter gefüllt war, eine Leerung berechnet. Darüber hinaus verblieb dem Kläger keine Möglichkeit, die vom Fahrer des Entsorgungsunternehmens gegengezeichneten Abholscheine, auf denen Tag der Abholung und Anzahl der geleerten Container vermerkt wurde - soweit diese überhaupt dem Kläger zugänglich gemacht worden sind -, auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen.

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    Die gewählte Vorgehensweise begegnet auch deshalb erheblichen Bedenken, weil nach glaubhaftem Vorbringen des Klägers dieser nur je zwei Behälter zu 240 Liter und 1100 Liter vorhält. Daher kann beispielsweise eine Leerung von je fünf Containern zu 240 Liter am 27.1.2004 und 1100 Liter am 17.2.2004 und eine Leerung von acht Containern zu 240 Liter am 21.4.2004 oder gar eine Leerung von 13 Containern zu 240 Liter, wie sie die Beklagte ausweislich der dem angegriffenen Bescheid beigefügten Einzelpositionenübersicht berechnet hat, nicht möglich sein.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

    Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

    Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 1 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG.

    -9-

    Rechtsmittelbelehrung

    Gegen dieses Urteil mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird.

    Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

    • ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
    • die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
    • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
    • das Urteil von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein
      samen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder der Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei
      chung beruht oder
    • ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
      Entscheidung beruhen kann.
  • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
    • Verwaltungsgericht Wiesbaden Konrad-Adenauer-Ring 15 65187 Wiesbaden
  • zu beantragen. Der Antrag kann nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBI. l S. 699, abrufbar uberwww.hessenrecht.hessen.de) auch mittels eines elektronischen Dokuments über den elektronischen Briefkasten, der auf den Servern des Rechenzentrums der Justiz, Hessische
  • Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), geführt wird, gestellt werden.

    Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem

                      • r
    • Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel
  • einzureichen.
  • Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,- übersteigt oder wenn das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

    Über die Beschwerde entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof, falls ihr nicht von dem Verwaltungsgericht abgeholfen wird. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem

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    • Verwaltungsgericht Wiesbaden
    • Konrad-Adenauer-Ring 15
    • 65187 Wiesbaden
  • innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Die Beschwerde kann nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBI. l S. 699, abrufbar über www.hessenrecht.hessen.de) auch mittels eines elektronischen Dokuments über den elektronischen Briefkasten, der auf den Servern des Rechenzentrums der Justiz, Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), geführt wird, gestellt werden.
  • Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

    Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.

    In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.

    Rechenbach Schmidt Grünewald-Germann

     

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